Hochtourenkurs 1 - Grundkurs - 3 Tage

Die Königsklasse des Bergsteigens

Du möchtest Gletscher begehen und die Welt der Hochtouren für dich entdecken? Dann bist du bei diesem Hochtourenkurs genau richtig. Ziel ist das selbstständige Begehen von leichten Gletschertouren.

Stützpunkt für diesen Kurs ist die Breslauer Hütte im Ötztal. Hier finden wir das ideale Gelände für Ausbildungen und Praxistouren.

Nach diesem Hochtourenkurs kannst du:

  • Gletscher als Seilschaft begehen
  • deine Kameraden aus einer Spalte retten
  • mit Steigeisen und Pickel umgehen
  • eine Tour richtig planen
  • den Übergang zwischen Gletscher und Fels absichern

und kennst dich aus in:

Ablauf Hochtourenkurs:

Tag 1:

Treffpunkt in der Früh und gemeinsamer Aufstieg zur Hütte. Den ersten Teil verkürzen wir uns mit der Bergbahn. Am Nachmittag beschäftigen wir uns mit Steigeisen-, Pickel- sowie Seiltechnik und widmen uns den wichtigsten Knoten.

Tag 2:

Eisausbildung auf dem Rofenkarferner. Wir beschäftigen uns mit Steigeisen- und Pickeltechnik, sowie Spaltenbergung und Seiltechnik am Gletscher. Kurze Praxiseinheiten zum Üben des Erlernten. Zum Schluss gibt’s noch eine Theorieeinheit in Orientierung und Tourenplanung.

Tag 3:

Praxistour z.B. auf die Wildspitze. Abstieg zurück zur Hütte und Abstieg ins Tal. Verabschiedung und Heimreise.

Generelles 2022

Wir bieten unseren Hochtourenkurs nur für geschlossene Gruppen an und haben keine offenen Termine. Die angebotenen Termine lassen sich für Euch nur als Gruppe buchen. Das hat für Euch den Vorteil einer gegebenenfalls kleinen Gruppe und das ihr alle Teilnehmer kennt 😉

Preis

Buchung nur für Gruppen

560,- pro Person bei 3-4 Personen

460,- pro Person bei 5-6 Personen

Termine

13.07.-15.07.2022

25.07.-27.07.2022

28.07.-30.07.2022

3 Tage Ausbildung und Organisation durch staatlich geprüften Berg- und Skiführer

Leihausrüstung falls nötig

Eigene Anreise

Eigene Übernachtung (2x ÜN HP; ab ca. 50,-/Nacht)

Tagesverpflegung

Bahnfahrten (ca. 2x 18,-)

Kondition für ca. 6 Stunden Auf- und Abstieg sowie Trittsicherheit

  • Hüftgurt
  • Helm
  • Bergschuhe, steigeisenfest
  • Steigeisen, passend auf den Schuh
  • 2 Bandschlingen 120cm
  • 2 Reepschnüre mind. 5mm (2m und 4m)
  • 2 Schnappkarabiner
  • 3 Schraubkarabiner
  • 2 Eisschrauben
  • 2 Expressschlingen
  • Dynamisches Seil 60m
  • Wanderpickel
  • ca. 30l Rucksack
  • GoreTex Jacke
  • evtl. GoreTex Hose
  • Softshell Jacke
  • Softshell Hose
  • evtl. Gamaschen
  • Mütze
  • 2 paar Handschuhe
  • Biwaksack falls vorhanden
  • Erste Hilfe
  • Kamera
  • Geldbeutel
  • Sonnenbrille
  • Sonnenschutz
Leistungen

3 Tage Ausbildung und Organisation durch staatlich geprüften Berg- und Skiführer

Leihausrüstung falls nötig

Zusatzkosten

Eigene Anreise

Eigene Übernachtung (2x ÜN HP; ab ca. 50,-/Nacht)

Tagesverpflegung

Bahnfahrten (ca. 2x 18,-)

Anforderungen

Kondition für ca. 6 Stunden Auf- und Abstieg sowie Trittsicherheit

Ausrüstung
  • Hüftgurt
  • Helm
  • Bergschuhe, steigeisenfest
  • Steigeisen, passend auf den Schuh
  • 2 Bandschlingen 120cm
  • 2 Reepschnüre mind. 5mm (2m und 4m)
  • 2 Schnappkarabiner
  • 3 Schraubkarabiner
  • 2 Eisschrauben
  • 2 Expressschlingen
  • Dynamisches Seil 60m
  • Wanderpickel
  • ca. 30l Rucksack
  • GoreTex Jacke
  • evtl. GoreTex Hose
  • Softshell Jacke
  • Softshell Hose
  • evtl. Gamaschen
  • Mütze
  • 2 paar Handschuhe
  • Biwaksack falls vorhanden
  • Erste Hilfe
  • Kamera
  • Geldbeutel
  • Sonnenbrille
  • Sonnenschutz
weitere Impressionen

    Name (Pflichtfeld)

    E-Mail-Adresse (Pflichtfeld)

    Telefonnummer (Pflichtfeld)

    Datum (Pflichtfeld)

    Anzahl Personen (min. 3 - max. 6)

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    AGB Ludwig Karrasch, staatlich geprüfter Berg- und Skiführer

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen Ludwig Karrasch, staatlich geprüfter Berg- und Skiführer (nachfolgend: Veranstalter) und dem Vertragspartner (nachfolgend: Kunde).

    (2) Es gelten ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als der Verwender ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

    § 2 Teilnahmeberechtigte/ Schlechtwetterregelung
    (1) Teilnehmen an den Veranstaltungen kann jeder, der gesund ist, der den speziellen Anforderungen an die jeweilige Veranstaltung genügt und der die entsprechende Ausrüstung mitführt, soweit diese nicht vom Veranstalter gestellt wird.

    (2) Der Veranstalter bzw. dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, zu Beginn oder während der Veranstaltung Kunden auszuschließen, die den unter Absatz (1) genannten Anforderungen nicht entsprechen. Eine Rückerstattung der Veranstaltungsvergütung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

    (3) Wetter- oder wasserstandsbedingte Veranstaltungsabsagen unterliegen der ausschließlichen Entscheidung des Veranstalters. In diesem Falle erhält der Kunde einen Gutschein, der ihn berechtigt innerhalb von zwei Jahren eine gleichwertige Veranstaltung nach seiner Wahl zu besuchen.

    § 3 Angebot, Vertragsabschluss und Leistungsumfang (1) Das Angebot des Veranstalters ist freibleibend.

    (2) Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung durch den Veranstalter und mit dem dort bezeichneten Leistungsumfang zustande.

    (3) Alle Veranstaltungen werden vom Veranstalter gewissenhaft, präzise und sorgfältig vorbereitet. Der Veranstalter stellt dafür seine Dienste zur Verfügung. Ein darüber hinausgehender Erfolg, gleich welcher Art, insbesondere ein Gipfelerfolg oder andere subjektive Vorstellungen, die der Kunde mit der Veranstaltung verbindet, ist ausdrücklich nicht geschuldet.

    § 4 Preise und Zahlungsbedingungen
    (1) Es gelten für die Leistungen die in der jeweils aktuellen Preisliste (derzeitiger Stand: ) aufgeführten Preise.

    (2) Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung wie folgt sofort und ohne jeglichen Abzug im Voraus fällig: · Anzahlung in Höhe von 100,00 EUR mit Rechnungszugang. · Restbetrag spätestens 30 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn.

    (3) Erfolgt der Vertragsabschluss und die Rechnungsstellung weniger als 30 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn, so ist die Vergütung sofort und ohne jeglichen Abzug im Voraus fällig.

    § 5 Rücktritt
    (1) Der Kunde kann von dem Vertrag vor Veranstaltungsbeginn jederzeit zurücktreten. Der Rücktritt ist in Schriftform zu erklären und wird mit Zugang beim Veranstalter wirksam.

    (2) Abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts werden dem Kunden nachfolgende Stornogebühren in Rechnung gestellt: · 44 bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn 30% des Veranstaltungspreises. · 20 bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50% des Veranstaltungspreises. · Ab 14. Tag vor Veranstaltungsbeginn 80% des Veranstaltungspreises. · Ab 48 Stunden vor der Veranstaltung 100% des Veranstaltungspreises.

    § 6 Haftungsausschluss
    (1) Der Veranstalter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Veranstalters oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Veranstalter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.

    (2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 6, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 7.

    (3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

    § 7 Verzugshaftung
    (1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

    (2) Der Veranstalter haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Veranstalters oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Veranstalters für den Schadensersatz neben der Leistung auf 15 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 25 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer dem Veranstalter etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    (3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

    § 8 Unmöglichkeitshaftung
    (1) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 15 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

    (2) Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

    (3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 9 Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Kunde kann nur mit einer solchen Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

    § 10 Schriftform
    (1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführung oder vom Veranstalter besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Veranstalters bestätigt werden.

    (2) Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

    § 11 Gerichtsstand/ Anwendbares Recht
    (1) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Veranstalters.

    (2) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

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      AGB

      AGB Ludwig Karrasch, staatlich geprüfter Berg- und Skiführer

      § 1 Geltungsbereich

      (1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen Ludwig Karrasch, staatlich geprüfter Berg- und Skiführer (nachfolgend: Veranstalter) und dem Vertragspartner (nachfolgend: Kunde).

      (2) Es gelten ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als der Verwender ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

      § 2 Teilnahmeberechtigte/ Schlechtwetterregelung
      (1) Teilnehmen an den Veranstaltungen kann jeder, der gesund ist, der den speziellen Anforderungen an die jeweilige Veranstaltung genügt und der die entsprechende Ausrüstung mitführt, soweit diese nicht vom Veranstalter gestellt wird.

      (2) Der Veranstalter bzw. dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, zu Beginn oder während der Veranstaltung Kunden auszuschließen, die den unter Absatz (1) genannten Anforderungen nicht entsprechen. Eine Rückerstattung der Veranstaltungsvergütung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

      (3) Wetter- oder wasserstandsbedingte Veranstaltungsabsagen unterliegen der ausschließlichen Entscheidung des Veranstalters. In diesem Falle erhält der Kunde einen Gutschein, der ihn berechtigt innerhalb von zwei Jahren eine gleichwertige Veranstaltung nach seiner Wahl zu besuchen.

      § 3 Angebot, Vertragsabschluss und Leistungsumfang (1) Das Angebot des Veranstalters ist freibleibend.

      (2) Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung durch den Veranstalter und mit dem dort bezeichneten Leistungsumfang zustande.

      (3) Alle Veranstaltungen werden vom Veranstalter gewissenhaft, präzise und sorgfältig vorbereitet. Der Veranstalter stellt dafür seine Dienste zur Verfügung. Ein darüber hinausgehender Erfolg, gleich welcher Art, insbesondere ein Gipfelerfolg oder andere subjektive Vorstellungen, die der Kunde mit der Veranstaltung verbindet, ist ausdrücklich nicht geschuldet.

      § 4 Preise und Zahlungsbedingungen
      (1) Es gelten für die Leistungen die in der jeweils aktuellen Preisliste (derzeitiger Stand: ) aufgeführten Preise.

      (2) Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung wie folgt sofort und ohne jeglichen Abzug im Voraus fällig: · Anzahlung in Höhe von 100,00 EUR mit Rechnungszugang. · Restbetrag spätestens 30 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn.

      (3) Erfolgt der Vertragsabschluss und die Rechnungsstellung weniger als 30 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn, so ist die Vergütung sofort und ohne jeglichen Abzug im Voraus fällig.

      § 5 Rücktritt
      (1) Der Kunde kann von dem Vertrag vor Veranstaltungsbeginn jederzeit zurücktreten. Der Rücktritt ist in Schriftform zu erklären und wird mit Zugang beim Veranstalter wirksam.

      (2) Abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts werden dem Kunden nachfolgende Stornogebühren in Rechnung gestellt: · 44 bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn 30% des Veranstaltungspreises. · 20 bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50% des Veranstaltungspreises. · Ab 14. Tag vor Veranstaltungsbeginn 80% des Veranstaltungspreises. · Ab 48 Stunden vor der Veranstaltung 100% des Veranstaltungspreises.

      § 6 Haftungsausschluss
      (1) Der Veranstalter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Veranstalters oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Veranstalter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.

      (2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 6, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 7.

      (3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

      § 7 Verzugshaftung
      (1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

      (2) Der Veranstalter haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Veranstalters oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Veranstalters für den Schadensersatz neben der Leistung auf 15 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 25 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer dem Veranstalter etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

      (3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

      § 8 Unmöglichkeitshaftung
      (1) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 15 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

      (2) Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

      (3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 9 Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Kunde kann nur mit einer solchen Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

      § 10 Schriftform
      (1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführung oder vom Veranstalter besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Veranstalters bestätigt werden.

      (2) Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

      § 11 Gerichtsstand/ Anwendbares Recht
      (1) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Veranstalters.

      (2) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

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